Änderung der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Überbrückungshilfen

Bei der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe II und III hat die Bundesregierung die Antragsvoraussetzungen am 05.12.2020 nachträglich geändert. Dies hat neben den betroffenen Unternehmen auch Auswirkung auf die Berater als Antragsteller für vergangene und zukünftige Anträge.

Was wurde geändert:

Änderungen der Antragsvoraussetzungen

Wird bzw. wurde Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. In Konsequenz ist die Überbrückungshilfe also auf die ungedeckten Fixkosten beschränkt.

Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 bzw. Überbrückungshilfe III ab Dezember 2020 bis Juni 2021) entstanden sind bzw. entstehen, im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die auch nicht anderweitig, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z.B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld) erstattet werden.

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den FAQ-Katalog des BMWI (Punkt 4.16) aufgenommen. Den Verweis auf die ungedeckten Fixkosten rechtfertigt das BMWI mit dem EU-Beihilferecht. Die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht seien bindend. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierten Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Dies führt dazu, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein dürften. 

Auswirkungen für beratende Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

Die Änderung wirkt sich für Berater – neben zukünftigen Anträgen – auch auf bisher gestellte Anträge aus. Die Bundessteuerberaterkammer hat zwar beim BMWI erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 05.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Für Berater ist dies vor dem Hintergrund der drohenden Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB äußerst relevant. Auch fahrlässige Falschangaben in der Schlussrechnung können bereits zur Strafbarkeit führen.

Es ist dringend zu empfehlen, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht, hinzuweisen.

(https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/corona-ueberbrückungshilfen-ungedeckte-fixkosten_170_534018.html)

12. Januar 2021

Ihr Kanzlei Weigell-Team!