Neues aus der Umsatzsteuer: Missbrauchsrechtsprechung des EuGHs und § 25f UStG

Neue Regelungen und Rechtsprechungsentwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer werden stark von – in der jüngeren Vergangenheit häufig vorzufindenden – Umsatzsteuerbetrugssysteme geprägt.

Ein Beispiel hierfür ist die Missbrauchsrechtsprechung des EuGHs und der darauffolgende neue § 25f UStG im deutschen Recht.

  1. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

In der Rs. Italmoda hat der EuGH mit Urteil vom 18.12.2014 – C 131/13 folgende Grundsätze aufgestellt. Ein Missbrauch liegt danach vor:

  • wenn (1. Fallgruppe) der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht

oder

  • wenn (2. Fallgruppe) der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass

    • er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt,

    • der in eine vom Lieferer aus einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene MwSt-Hinterziehung eingebunden war.

Rechtsfolge:

Dann ist beim Steuerpflichtigen

    • auf der Eingangsseite der Vorsteuerabzug und

    • ggfs. auch auf der Ausgangsseite die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen.

Die Feststellungslast trägt das Finanzamt:

Konkret muss das Finanzamt dem Leistungsempfänger anhand objektiver Umstände im Leistungszeitpunkt nachweisen, dass dieser davon ausgehen musste, dass der Leistende den an den Leistungsempfänger erbrachten Umsatz in seiner Steueranmeldung nicht

oder unzutreffend erklärt (Vorsteuerversagung).

Bei der Befreiungsversagung muss das Finanzamt dem Leistenden anhand objektiver Umstände im Leistungszeitpunkt nachweisen, dass dieser davon ausgehen musste, dass der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz im Bestimmungsland nicht der Erwerbsbesteuerung unterwerfen wird.

  1. Neuer § 25f UStG

Mit dem kürzlich in Kraft getretenen § 25f UStG versucht der Gesetzgeber diese Missbrauchsrechtsprechung in deutsches Recht umzusetzen.

Der EuGH hat sich in der Vergangenheit vielfach mit den steuerlichen Auswirkungen der Einbindung von Unternehmern in Umsatzsteuerkarusselle befasst. Seit der grundlegenden Entscheidung im Jahr 2006 (RS. C-439/04 und C-440/04 „Kittel und Recolta Receycling“) hat der EuGH schrittweise eine steuerliche Rechtlosstellung für Unternehmer etabliert, falls diese „wussten oder hätten wissen müssen“, dass sie in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden waren. Obwohl sich die negativen Steuerkonsequenzen anscheinend unmittelbar aus Unionsrecht ergeben, wurde sie nun in § 25f UStG kodifiziert.

Nach der neuen Vorschrift sind dem Unternehmer bei „Wissen oder Wissen müssen“ der Beteiligung in einem Umsatzsteuerbetrugssystem folgende Rechte zu versagen:

    • Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
    • Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge
    • Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe
    • Vorsteuerabzug für Leistungen iSd § 13b UStG
    • beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 UStG und der Vorsteuerabzug gem. § 25b Abs. 5 UStG