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Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht

Das Außenwirtschaftsrecht ist nicht erst seit dem Angriff auf die Ukraine vom Februar 2022 und den damit zusammenhängenden Sanktionen gegen Russland in aller Munde. In diesem Bereich lauern – insbesondere in Form von umfangreichen Meldepflichten – rechtliche Fallstricke mit erheblichen Risiken. Nachfolgend ein kleiner Überblick:

a) Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr

Der Bundesbank sind u.a. Zahlungen – regelmäßig mehr als EUR 12.500,00 – aus dem oder in das Ausland zu melden. Die dahinterstehende Vorschrift wird in der Praxis regelmäßig übersehen, jedoch zunehmend mit der Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet. Nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) trifft diese Verpflichtung Inländer, die von Ausländern (oder für deren Rechnung von Inländern) Zahlungen entgegennehmen oder umgekehrt solche Zahlungen leisten. Das Gesetz nimmt einige Zahlungen (z.B. EUR 12.500,00 oder weniger; Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren; Zahlungen, im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Rückzahlung bestimmter Kredite) von der Meldepflicht aus. Die Meldungen müssen bis zum fünften bzw. siebten Kalendertag des Folgemonats, abhängig von dem zu Grunde liegenden Geschäft, abgegeben werden.

b) Meldung von Unternehmensvermögen mit Auslandsbezug

Nach § 64 AWV haben Inländer der Bundesbank – im Ergebnis Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mio. EUR betreffend – ihr Auslandsvermögen zu melden, wenn ihnen mindestens 10 % eines ausländischen Unternehmens direkt oder mehr als 50 % eines solchen Unternehmens mittelbar zuzurechnen sind. Bei einem Betriebsvermögen von mehr als 3 Mio. EUR haben Inländer auch ausländische Betriebsstätten und Zweigniederlassungen zu melden, wenn diese einem inländischen Unternehmen oder einem ausländischen Unternehmen zugeordnet sind, an welchem der Inländer mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt ist.

Die Meldung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag, zu erfolgen. Bilanziert der Meldepflichtige nicht, so muss die Meldung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgeben werden.

Auch entsprechendes Vermögen von Ausländern im Inland ist zu melden (§ 65 AWV). Meldepflichtig ist hierbei allerdings das inländische Unternehmen bzw. eine inländische Zweigniederlassung und/oder Betriebsstätte.

c) Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Inländer haben der Bundesbank ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern zu melden, wenn diese bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Mio. EUR betragen (§ 66 AWV). Die Meldungen müssen i.d.R. monatlich erfolgen, wobei die Fristen im Einzelnen variieren. Bei Erreichen bestimmter Parameter gelten Besonderheiten.

d) Bußgeldrisiko und Möglichkeit der Selbstanzeige

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen diese Meldepflichten drohen Bußgeldverfahren bzw. das Festsetzen von Bußgeldern bis zu 30.000,00 EUR je Verstoß (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b, Abs. 6 AWG i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 19, 20 AWV). Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt. Die Selbstanzeige heilt die unterlassene Meldung. Es empfiehlt sich dringend, im Falle eines fahrlässigen Verstoßes auch die Meldung gegenüber der Bundesbank nachzuholen, sowie angemessene (Compliance-) Maßnahmen für die Zukunft zu ergreifen. Aus der Praxis können wir berichten, dass die Behörden derzeit sehr wohlwollend mit entsprechenden Sachverhalten umgehen – eine striktere Handhabung ist eine Frage der Zeit!

e) Meldungen nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Eine neue Meldepflicht – eine Konsequenz der Russland-Sanktionen – sieht § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes vom 19. Dezember 2022 vor. Danach sind der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bestimmte Meldungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in Deutschland zu machen, die im Eigentum oder Besitz von sanktionierten Ausländern oder Inländern sind oder von diesen gehalten bzw. kontrolliert werden. Bei einem Verstoß droht ein Strafverfahren.

 

Mit besten Grüßen

Ihre
Martina Butenschön
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Compliance Officer (C.H. Beck)


Ihre
Manuela Beckert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA)

Ihr
Dr. Andreas Dürr
Rechtsanwalt