Steuerstrafrecht München – Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Wer mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung, einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Maßnahmen der Steuerfahndung konfrontiert wird, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Das Steuerstrafrecht gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten, da es die Regelungen des Steuerrechts mit den Besonderheiten des Strafrechts verbindet. Entscheidungen, die bereits in den ersten Tagen eines Verfahrens getroffen werden, können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen.

Die Rechtsanwältinnen Manuela Beckert und Martina Butenschöne von W&R WEIGELL beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsführer, Freiberufler, Selbstständige und Privatpersonen im gesamten Bereich des Steuerstrafrechts in München.
Von der ersten rechtlichen Einschätzung über die Begleitung im Ermittlungsverfahren bis hin zur Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft stehen wir unseren Mandanten mit einer fundierten und praxisorientierten Beratung zur Seite.

Unser Anspruch ist eine persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Jeder steuerstrafrechtliche Sachverhalt weist Besonderheiten auf und erfordert eine individuelle Strategie. Deshalb analysieren wir zunächst die Ausgangslage, bewerten mögliche Risiken und entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein rechtlich und wirtschaftlich sinnvolles Vorgehen.

Ihre Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht in München

Das Steuerstrafrecht betrifft längst nicht nur spektakuläre Fälle von Steuerhinterziehung. Bereits fehlerhafte Steuererklärungen, unzutreffende Angaben oder Unstimmigkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt oder lediglich steuerliche Berichtigungen erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierbei ist insbesondere die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO und leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO von entscheidender Bedeutung.

Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei verfügt W&R WEIGELL über langjährige Erfahrung an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht. Diese Kombination ermöglicht es uns, steuerliche und strafrechtliche Fragestellungen ganzheitlich zu betrachten und Lösungen zu entwickeln, die beide Rechtsgebiete berücksichtigen.

Wir beraten und vertreten Mandanten insbesondere bei:

  • Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
  • Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
  • Steuerhehlerei und weiteren Steuerdelikten
  • Selbstanzeigen nach § 371 AO mit strafbefreiender Wirkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
  • Berichtigungserklärungen gemäß § 153 AO zur Vorsatzunterbrechung
  • Steuerlichen Haftungsverfahren nach §§ 34, 35, 69 AO
  • Begleitung steuerstrafrechtlich relevanter Betriebsprüfungen
  • Durchsuchungen und Maßnahmen der Steuerfahndung
  • Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
  • Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater

Unser Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent zu wahren und bereits frühzeitig die richtigen Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu stellen.

Steuerstrafrecht in München für Unternehmen

Steuerstrafrechtliche Verfahren stellen Unternehmen häufig vor besondere Herausforderungen. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen können erhebliche steuerliche Nachforderungen, Haftungsansprüche, wirtschaftliche Risiken und Reputationsschäden entstehen. Gerade Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter sehen sich oftmals einer persönlichen Verantwortung gegenüber, die sich aus der steuerlichen Haftung nach § 69 AO für Steuern des Unternehmens sowie aus den Organhaftungstatbeständen der §§ 34, 35 AO ergeben kann.

Nicht selten beginnt ein steuerstrafrechtliches Verfahren im Rahmen einer Außenprüfung oder Betriebsprüfung. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, können steuerliche Sachverhalte schnell strafrechtliche Relevanz erlangen. Umso wichtiger ist es, bereits in dieser Phase anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

W&R WEIGELL begleitet Unternehmen in München und darüber hinaus insbesondere bei:

  • steuerstrafrechtlichen Risiken im Rahmen einer Betriebsprüfung
  • Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstände
  • Vorwürfen im Zusammenhang mit Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Körperschaftsteuer
  • steuerlichen Haftungsverfahren nach §§ 34, 35, 69 AO
  • internen Untersuchungen und Compliance-Fragen
  • Kommunikation mit Finanzverwaltung und Ermittlungsbehörden
  • Abstimmung mit dem betreuenden Steuerberater

Durch die enge Verbindung von Steuerrecht und Strafverteidigung entwickeln wir Lösungen, die sowohl die Interessen des Unternehmens als auch die persönliche Situation der Verantwortlichen berücksichtigen.

Steuerstrafrecht für Unternehmer, Selbstständige und Privatpersonen

Steuerstrafrechtliche Fragestellungen können nahezu jeden betreffen. Neben Unternehmen geraten auch Freiberufler, Selbstständige und Privatpersonen immer wieder in Situationen, in denen steuerrechtliche Fehler oder Unklarheiten strafrechtliche Folgen haben können.

Auslöser sind häufig:

  • Unstimmigkeiten in Steuererklärungen
  • nicht erklärte Kapitalerträge
  • fehlerhafte Umsatzsteuerangaben
  • unvollständige Angaben zu Auslandssachverhalten
  • fehlerhafte Betriebsausgaben
  • Unregelmäßigkeiten bei einer Betriebsprüfung

Nicht jeder Fehler führt automatisch zu einem Steuerstrafverfahren. Dennoch empfiehlt es sich, bereits bei ersten Hinweisen auf steuerstrafrechtliche Fragestellungen anwaltlichen Rat einzuholen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit und eröffnet häufig größere Handlungsspielräume.

Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht

Die Tätigkeit im Steuerstrafrecht beschränkt sich nicht auf die Verteidigung in einem Strafverfahren. Vielmehr müssen steuerliche und strafrechtliche Aspekte regelmäßig parallel betrachtet werden. Ziel ist es, rechtliche Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Zu unseren Leistungen gehören insbesondere:

  • Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Wahrung Ihrer prozessualen Rechte, insbesondere des Schweigerechts gemäß § 136 StPO und des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO
  • Beratung zur Vermeidung der Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens
  • Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
  • Begleitung bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO
  • Erstellung und Prüfung strafbefreiender Selbstanzeigen nach § 371 AO
  • Berichtigung steuerlicher Erklärungen zur Vorsatzunterbrechung gemäß § 153 AO
  • Vertretung in steuerlichen Haftungsverfahren nach §§ 34, 35, 69 AO
  • Begleitung während Betriebsprüfungen
  • Entwicklung individueller Verteidigungsstrategien
  • Abstimmung mit Ihrem Steuerberater

Jeder Fall erfordert eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam mit unseren Mandanten eine Strategie, die sowohl strafrechtliche als auch steuerliche Risiken berücksichtigt.

Warum eine frühzeitige Beratung im Steuerstrafrecht entscheidend ist

Viele Betroffene und deren laufende Steuerberater hoffen zunächst, steuerliche Fragen eigenständig mit dem Finanzamt klären zu können. Gerade im Steuerstrafrecht kann dies jedoch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Unüberlegte Aussagen, unvollständige Unterlagen oder vorschnelle Erklärungen lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren. Jede Erklärung kann im späteren Ermittlungsverfahren als Beweismittel verwertet werden.

Bereits das erste Schreiben der Finanzbehörden, eine Vorladung oder die Ankündigung einer Betriebsprüfung können Anlass sein, einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht einzuschalten. Eine frühzeitige Beratung ermöglicht es, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen, Risiken realistisch einzuschätzen und eine fundierte Strategie für das weitere Vorgehen zu entwickeln.

W&R WEIGELL begleitet Mandanten aus München, der Region und bundesweit von Beginn an mit einer persönlichen, diskreten und lösungsorientierten Beratung. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent zu schützen und gemeinsam mit Ihnen den rechtlich sinnvollsten Weg zu finden.

Steuerhinterziehung – Anwalt in München

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört zu den häufigsten Auslösern eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Bereits der Verdacht kann weitreichende Folgen haben – sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen stehen häufig steuerliche Nachforderungen, Zinsen und weitere finanzielle Belastungen im Raum.

Ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt, lässt sich jedoch niemals pauschal beurteilen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Insbesondere die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem Handeln gemäß § 370 AO, leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO und einem bloßen Versehen ist rechtlich anspruchsvoll und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Hierbei sind insbesondere die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit von entscheidender Bedeutung.

Als Rechtsanwältinnen für Steuerstrafrecht in München analysieren wir den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend. Wir prüfen die steuerrechtliche Ausgangslage, bewerten die Erfolgsaussichten verschiedener Verteidigungsansätze und vertreten Ihre Interessen gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Selbstanzeige in München

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein zentrales Instrument des Steuerstrafrechts. Unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen kann sie zu einer strafbefreienden Wirkung führen. Gleichzeitig gelten strenge formelle und materielle Anforderungen, sodass bereits unvollständige Angaben oder Fehler die Strafbefreiung gefährden können. Insbesondere die Vollständigkeit der Berichtigung aller unrichtigen Angaben innerhalb der gesetzlichen Frist ist für den Erfolg der Selbstanzeige entscheidend.

Bevor eine Selbstanzeige abgegeben wird, sollten sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig aufgearbeitet werden. Dies betrifft beispielsweise bisher nicht erklärte Einkünfte, Auslandssachverhalte oder unzutreffende Angaben in früheren Steuererklärungen. Eine unvollständige oder unrichtige Selbstanzeige kann nicht nur die Strafbefreiung verhindern, sondern auch als versuchte Steuerhinterziehung gewertet werden.

W&R WEIGELL begleitet Mandanten bei der rechtlichen Prüfung einer Selbstanzeige und arbeitet – sofern gewünscht – eng mit dem betreuenden Steuerberater zusammen. Ziel ist eine sorgfältige Vorbereitung, bei der sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.

Steuerfahndung München – Was ist im Ernstfall zu tun?

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder ein unangekündigtes Erscheinen von Ermittlungsbeamten stellt für viele Betroffene eine außergewöhnliche Belastung dar. In dieser Situation ist es wichtig, besonnen zu handeln und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Die Durchsuchung erfolgt auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 102 StPO oder bei Gefahr im Verzug gemäß § 103 StPO.

 

Bereits während einer Durchsuchung können Entscheidungen getroffen werden, die den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Begleitung häufig von erheblicher Bedeutung, auch wenn man eine Durchsuchung in der Regel nicht verhindern kann. Aber der Anwalt sorgt dafür, dass die Nerven geschont werden und eine Durchsuchung möglichst geräuschlos, schnell und geordnet über die Bühne geht. Wir achten darauf, dass die Durchsuchungsbefugnis auf den im Beschluss bezeichneten Tatvorwurf und die zu durchsuchenden Räume beschränkt bleibt.

W&R WEIGELL unterstützt Mandanten in München und der Region unmittelbar nach Bekanntwerden steuerstrafrechtlicher Ermittlungen und übernimmt die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich:

  • Ruhe zu bewahren
  • keine Angaben zur Sache zu machen und von Ihrem Schweigerecht gemäß § 136 StPO Gebrauch zu machen
  • keine Vermutungen oder Erklärungen gegenüber den Ermittlungsbehörden abzugeben
  • Unterlagen nicht eigenmächtig zu verändern oder zu vernichten
  • sich auf das Recht auf Beistand eines Verteidigers zu berufen
  • möglichst früh anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen

Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren

Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens können Ermittlungsbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO Durchsuchungen durchführen und gemäß §§ 94 ff. StPO Beweismittel sicherstellen. Für Betroffene ist dies oftmals eine belastende Situation, insbesondere wenn Geschäftsräume oder private Wohnräume betroffen sind. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht weitergehen als zur Aufklärung des Tatvorwurfs erforderlich.

Während einer Durchsuchung sollten Betroffene keine unüberlegten Erklärungen abgeben. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Maßnahmen der Behörden rechtlich überprüfen zu lassen. Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist automatisch rechtmäßig oder verhältnismäßig. Wir prüfen insbesondere, ob der Durchsuchungsbeschluss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ob die Durchsuchung auf den im Beschluss bezeichneten Tatvorwurf beschränkt bleibt.

Als Rechtsanwältinnen für Steuerstrafrecht begleiten wir unsere Mandanten bereits während laufender Ermittlungsmaßnahmen und setzen uns dafür ein, dass ihre Rechte umfassend gewahrt werden. Wir wachen über die Einhaltung der prozessualen Vorgaben und greifen bei rechtswidrigen Maßnahmen durch entsprechende Rechtsbehelfe ein.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung

Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren beginnt häufig lange bevor Betroffene hiervon erfahren. Grundlage ist regelmäßig ein sogenannter Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO. Dieser kann sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben.

Häufige Auslöser sind unter anderem:

  • Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung
  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzbehörden
  • Anzeigen Dritter
  • internationale Informationsaustausche
  • Datenauswertungen der Finanzverwaltung
  • Auffälligkeiten in Steuererklärungen
  • ungeklärte Geldbewegungen/Geldwäscheverdachtsmeldungen der Bank

Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, beginnen die Behörden mit der Sammlung und Auswertung von Beweismitteln. Bereits in dieser Phase sollten sämtliche Schritte sorgfältig abgestimmt werden. Wir nutzen das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, um den Kenntnisstand der Behörden frühzeitig zu ermitteln und die Verteidigung strategisch auszurichten.

W&R WEIGELL begleitet Mandanten während des gesamten Ermittlungsverfahrens – von der ersten Kontaktaufnahme durch die Behörden bis zum Abschluss des Verfahrens. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung und den Finanzbehörden und sorgen für eine strukturierte Kommunikation.

Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht

Eine Betriebsprüfung dient grundsätzlich der Überprüfung steuerlicher Sachverhalte gemäß § 196 AO. Werden dabei erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt, kann sich hieraus ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ergeben. Die Betriebsprüfer sind gemäß § 394 Abs. 1 AO verpflichtet, steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte an die Buß- und Strafsachenstelle zu berichten.

Gerade Unternehmen sollten deshalb auch während einer laufenden Betriebsprüfung mögliche steuerstrafrechtliche Risiken im Blick behalten.

Besonders häufig stehen dabei folgende Themen im Mittelpunkt:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kassenführung
  • Verrechnungspreise
  • Betriebsausgaben
  • Scheinselbstständigkeit
  • internationale Geschäftsbeziehungen

Nicht jede Betriebsprüfung führt zu einem Steuerstrafverfahren. Werden jedoch Auffälligkeiten festgestellt, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Begleitung, um die eigenen Interessen gegenüber den Finanzbehörden bestmöglich zu wahren. Wir begleiten Sie während der Betriebsprüfung und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Steuerliche Berichtigung nach § 153 AO

Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung stellt automatisch eine Steuerhinterziehung dar. Werden Fehler nachträglich erkannt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung gemäß § 153 AO erforderlich sein. Eine rechtzeitige und vollständige Berichtigung kann zur Vorsatzunterbrechung führen und damit den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmen. Die Berichtigung muss jedoch vor Kenntnis der Tat durch die Finanzbehörden erfolgen.

Ob eine Berichtigung ausreichend ist oder weitergehende Maßnahmen notwendig werden, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Eine vorschnelle Einschätzung sollte deshalb vermieden werden. Wir prüfen gemeinsam mit unseren Mandanten die Ausgangslage und unterstützen sie bei der rechtssicheren Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten.

Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater

Steuerstrafrechtliche Verfahren erfordern häufig die enge Zusammenarbeit verschiedener Berater. Während der Steuerberater die steuerlichen Grundlagen aufarbeitet, übernimmt W&R WEIGELL die rechtliche Bewertung und die Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Durch diese abgestimmte Zusammenarbeit lassen sich steuerliche und strafrechtliche Fragestellungen sinnvoll miteinander verbinden. Ziel ist eine umfassende Betreuung, bei der sämtliche rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt werden.

Selbstverständlich arbeiten wir eng mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens zusammen oder stimmen uns – sofern gewünscht – mit weiteren Beratern Ihres Unternehmens ab.

Wann sollten Sie einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten?

Viele Betroffene stellen sich zunächst die Frage, ob bereits anwaltliche Unterstützung erforderlich ist oder ob sich steuerliche Unstimmigkeiten zunächst selbst mit dem Finanzamt klären lassen. Im Steuerstrafrecht empfiehlt es sich jedoch häufig, möglichst früh rechtlichen Rat einzuholen. Bereits in einer frühen Verfahrensphase können Entscheidungen getroffen werden, die den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen. Jede Erklärung kann im späteren Verfahren verwertet werden.

Eine anwaltliche Beratung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • Sie ein Schreiben des Finanzamts erhalten haben, aus dem sich steuerstrafrechtliche Fragestellungen ergeben.
  • Gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
  • Eine Vorladung durch die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft erfolgt.
  • Eine Durchsuchung angekündigt oder bereits durchgeführt wurde.
  • Im Rahmen einer Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
  • Sie eine Selbstanzeige in Betracht ziehen.
  • Fehler in bereits abgegebenen Steuererklärungen festgestellt wurden.
  • Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Verantwortlicher eines Unternehmens persönlich betroffen sind.

Je früher die rechtliche Ausgangslage geprüft wird, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, den weiteren Verlauf des Verfahrens aktiv mitzugestalten.

Typische Auslöser eines Steuerstrafverfahrens

Ein Steuerstrafverfahren entsteht in den seltensten Fällen ohne konkreten Anlass. Häufig gehen den Ermittlungen steuerliche Prüfungen oder Auffälligkeiten voraus.

Zu den häufigsten Auslösern zählen unter anderem:

  • Feststellungen während einer Betriebsprüfung
  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
  • Hinweise aus internationalen Informationsaustauschen
  • Anzeigen ehemaliger Geschäftspartner oder Mitarbeiter
  • ungeklärte Vermögensbewegungen
  • fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen
  • nicht erklärte Kapitaleinkünfte
  • Auffälligkeiten bei Umsatzsteuer oder Lohnsteuer
  • Fehler bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
  • Unstimmigkeiten in der Buchführung

Nicht jede Auffälligkeit führt zwangsläufig zu einem Steuerstrafverfahren. Dennoch empfiehlt es sich, steuerrechtliche Fragestellungen frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Für viele Mandanten ist ein Steuerstrafverfahren eine völlig neue Situation. Umso wichtiger ist es, die einzelnen Verfahrensschritte zu kennen.

1Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Liegt nach Auffassung der Finanzbehörden ein Anfangsverdacht vor, wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingeleitet. Die Finanzverwaltung unterhält hierfür eine eigene Ermittlungsbehörde, die Buß- und Strafsachenstelle und die Steuerfahndung. Bei einer Steuerhinterziehung in größerem Umfang muss die Buß- und Strafsachenstelle das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Grundlage können beispielsweise Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen oder andere Ermittlungen sein.
2Ermittlungen der Behörden
Im weiteren Verlauf werden Unterlagen ausgewertet, Sachverhalte geprüft und gegebenenfalls Zeugen befragt. Je nach Einzelfall können Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen hinzukommen. Wir nutzen in dieser Phase das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, um den Kenntnisstand der Behörden frühzeitig zu ermitteln und die Verteidigung strategisch auszurichten.
3Rechtliche Bewertung
Nach Abschluss der Ermittlungen erfolgt eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Dabei wird geprüft, ob sich der Tatverdacht bestätigt und welche weiteren Schritte vorgesehen sind. Wir nehmen an dieser Stelle umfassend Stellung und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.
4Abschluss des Verfahrens
Wie ein Verfahren endet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind unter anderem die Beweislage, die steuerliche Ausgangssituation sowie die rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Mögliche Verfahrensabschlüsse sind die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO, die Erteilung eines Strafbefehls gemäß § 407 StPO oder die Anklageerhebung gemäß § 170 StPO. Während des gesamten Verfahrens begleitet W&R WEIGELL seine Mandanten persönlich und entwickelt eine auf den jeweiligen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Welche Folgen können steuerstrafrechtliche Vorwürfe haben?

Steuerstrafrechtliche Verfahren beschränken sich häufig nicht allein auf strafrechtliche Fragestellungen. Vielmehr können sich auch erhebliche steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen ergeben.

Je nach Sachverhalt können unter anderem folgende Themen relevant werden:

  • steuerliche Nachforderungen
  • Zinsen
  • steuerliche Haftungsfragen nach §§ 34, 35, 69 AO
  • Vermögensabschöpfung, soweit gesetzlich vorgesehen
  • Auswirkungen auf Geschäftsführer oder Organmitglieder
  • Reputationsschäden für Unternehmen
  • Belastungen laufender Geschäftsbeziehungen
  • Entzug der Waffenerlaubnis
  • Flugerlaubnis
  • Verlust des Beamtenstatus

Welche Folgen tatsächlich eintreten können, hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Einschätzung ist daher nicht möglich. Wir analysieren die individuellen Risiken und entwickeln Strategien zur Minimierung der möglichen Folgen.

Rechte im Ermittlungsverfahren

Wer mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, sollte seine Rechte kennen. Gerade in der ersten Phase eines Verfahrens bestehen häufig Unsicherheiten hinsichtlich des richtigen Verhaltens. Zu den wichtigsten prozessualen Rechten gehören das Schweigerecht gemäß § 136 StPO, das Recht auf Beistand eines Verteidigers gemäß § 137 StPO sowie das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO. Wir nutzen diese Rechte konsequent, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, den Sachverhalt rechtlich einzuordnen und die weiteren Schritte sorgfältig vorzubereiten. Häufig empfiehlt es sich, zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und den Sachverhalt umfassend zu analysieren, bevor weitere Erklärungen abgegeben werden.

W&R WEIGELL begleitet Mandanten während sämtlicher Verfahrensabschnitte und übernimmt die Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Zusammenarbeit mit Finanzamt und Ermittlungsbehörden

Steuerstrafrechtliche Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass unterschiedliche Behörden beteiligt sein können. Neben dem Finanzamt spielen häufig die Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Staatsanwaltschaften eine zentrale Rolle.

Eine strukturierte Kommunikation und eine sorgfältig abgestimmte Vorgehensweise sind deshalb von besonderer Bedeutung. Unkoordinierte Stellungnahmen oder unvollständige Informationen können den weiteren Verlauf des Verfahrens erschweren. Wir übernehmen für unsere Mandanten die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und achten darauf, dass sämtliche rechtlichen Schritte aufeinander abgestimmt erfolgen.

Prävention und steuerstrafrechtliche Beratung

Nicht jedes Mandat beginnt mit einem laufenden Ermittlungsverfahren. Viele Unternehmen nutzen anwaltliche Beratung bereits im Vorfeld, um steuerstrafrechtliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Begleitung steuerlich sensibler Unternehmensentscheidungen
  • Beratung zu Compliance-Strukturen
  • Unterstützung bei internen Untersuchungen
  • Prüfung steuerlicher Risikobereiche
  • Begleitung bei komplexen steuerlichen Sachverhalten
  • Abstimmung mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, Risiken rechtzeitig zu identifizieren und spätere Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden zu vermeiden.

Steuerstrafrecht in München – Persönliche und diskrete Betreuung

Steuerstrafrechtliche Verfahren verlangen neben juristischem Fachwissen ein hohes Maß an strategischem Denken und Fingerspitzengefühl. Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Freiberufler stehen häufig unter erheblichem wirtschaftlichem und persönlichem Druck.

W&R WEIGELL begleitet Mandanten aus München und der gesamten Metropolregion mit einer persönlichen, diskreten und lösungsorientierten Beratung. Unser Ziel ist es, komplexe steuerstrafrechtliche Sachverhalte verständlich zu erläutern und gemeinsam mit unseren Mandanten eine tragfähige Strategie für das weitere Vorgehen zu entwickeln.

Dabei behalten wir nicht nur die strafrechtliche Seite des Verfahrens im Blick, sondern berücksichtigen ebenso die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen jeder Entscheidung.

Warum W&R WEIGELL?

Das Steuerstrafrecht gehört seit vielen Jahren zu den traditionellen Tätigkeitsschwerpunkten von W&R WEIGELL. Die Partnerinnen der Kanzlei, Manuela Beckert und Martina Butenschöne, sind Fachanwältinnen für Steuerrecht und verfügen über eine spezialisierte Zertifizierung als Beraterinnen für Steuerstrafrecht nach den Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer. Unsere Rechtsanwältinnen beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsführer, Freiberufler, Selbstständige und Privatpersonen in allen Phasen eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens – von der ersten rechtlichen Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Steuerstrafrechtliche Sachverhalte erfordern regelmäßig die Verbindung unterschiedlicher Rechtsgebiete. Neben strafrechtlichen Fragestellungen sind häufig auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder haftungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Durch unsere interdisziplinäre Ausrichtung entwickeln wir Lösungen, die den gesamten Sachverhalt in den Blick nehmen und nicht nur einzelne Teilaspekte.

Wir legen großen Wert auf eine persönliche Betreuung. Jeder Mandant erhält einen festen Ansprechpartner, der den Fall von Beginn an begleitet und die einzelnen Verfahrensschritte transparent erläutert. Kurze Kommunikationswege, eine sorgfältige Analyse und eine individuell abgestimmte Strategie bilden die Grundlage unserer Beratung.

Gerade im Steuerstrafrecht ist Vertrauen von besonderer Bedeutung. Viele Mandanten wenden sich erstmals an einen Rechtsanwalt, wenn sie mit Ermittlungen oder Vorwürfen konfrontiert werden. Wir nehmen uns die Zeit, den Sachverhalt umfassend zu prüfen, mögliche Risiken realistisch einzuschätzen und gemeinsam mit unseren Mandanten die nächsten Schritte zu planen.

Ihre Vorteile mit W&R WEIGELL

Mandanten profitieren insbesondere von:

  • langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
  • umfassender Beratung im Steuerrecht und Strafrecht
  • individueller Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
  • persönlicher und diskreter Betreuung
  • enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  • Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
  • Begleitung während sämtlicher Verfahrensabschnitte
  • wirtschaftlich orientierten und praxisnahen Lösungen
  • transparenter Kommunikation und festen Ansprechpartnern

Unser Ziel ist es, Ihre Interessen konsequent zu vertreten und gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu entwickeln, die Ihrer individuellen Situation gerecht wird.

Häufig gestellte Fragen zum Steuerstrafrecht in München

1Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht beauftragen?
Sobald sich steuerstrafrechtliche Fragestellungen ergeben oder Sie Post vom Finanzamt, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft erhalten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit und kann helfen, Risiken besser einzuschätzen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto größer sind Ihre Handlungsspielräume.
2Was ist der Unterschied zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige?
Ob eine Berichtigung ausreichend ist oder eine Selbstanzeige in Betracht kommt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Berichtigung nach § 153 AO kann zur Vorsatzunterbrechung führen, während eine Selbstanzeige nach § 371 AO unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen zu einer strafbefreienden Wirkung führen kann. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher regelmäßig sinnvoll.
3Kann ich mich bereits während einer Betriebsprüfung beraten lassen?
Ja. Gerade wenn sich im Rahmen einer Betriebsprüfung Hinweise auf steuerstrafrechtliche Fragestellungen ergeben, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung. Wir können Sie während der Betriebsprüfung beraten und sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
4Muss ich einer Vorladung der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft folgen?
Ob und in welchem Umfang eine Reaktion erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Bevor Erklärungen abgegeben werden, sollte die rechtliche Ausgangslage geprüft werden. Wir beraten Sie über Ihre Rechte und Pflichten und begleiten Sie bei der Kommunikation mit den Behörden.
5Was sollte ich bei einer Durchsuchung beachten?
Bewahren Sie Ruhe und vermeiden Sie unüberlegte Aussagen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gemäß § 136 StPO Gebrauch und berufen Sie sich auf das Recht auf Beistand eines Verteidigers. Nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht auf, damit Ihre Rechte gewahrt werden können. Wir unterstützen Sie während der Durchsuchung und achten darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
6Vertreten Sie ausschließlich Unternehmen?
Nein. W&R WEIGELL berät Unternehmen, Geschäftsführer, Freiberufler, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Bereichen des Steuerstrafrechts.
7Arbeiten Sie mit meinem Steuerberater zusammen?
Selbstverständlich. Eine enge Abstimmung mit Ihrem Steuerberater ermöglicht häufig eine umfassende Betrachtung steuerlicher und strafrechtlicher Fragestellungen. Wir arbeiten eng mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens zusammen.
8Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?
Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens hängt von zahlreichen Faktoren ab, etwa vom Umfang des Sachverhalts oder der Komplexität der steuerlichen Prüfung. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich. Wir informieren Sie regelmäßig über den Verfahrensstand und die zu erwartenden Zeiträume.
9Kann ein Steuerstrafverfahren eingestellt werden?
Ob und wie eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt (gemäß §§ 153, 153a StPO mit und ohne Geldauflage), richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Wir prüfen für Sie die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung und entwickeln entsprechende Strategien.
10Berät W&R WEIGELL ausschließlich Mandanten aus München?
Nein. Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus München sowie aus dem gesamten Bundesgebiet. Aufgrund des Kanzleistandorts und der langjährigen Tätigkeit im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht verfügen wir über besondere Erfahrung in der Beratung von Mandanten aus dem Großraum München.

Jetzt Beratung im Steuerstrafrecht in München vereinbaren

Unser Sitz im Herzen von München bietet optimale Erreichbarkeit für Mandanten aus der Region.

Zugleich beraten wir bundesweit und digital – ganz gleich, ob Sie aus dem In- oder Ausland kommen. Internationale Mandanten beraten wir gerne auf Englisch, Französisch oder Spanisch.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, um einen baldigen Termin mit einem Rechtsanwalt zu vereinbaren.

W&R WEIGELL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Possartstrasse 21
81679 München

E: info@weigell.de
T: +49 89 - 242 158 - 90
F: +49 89 - 242 158 - 99

NOTFALLTELEFON BEI DURCHSUCHUNG ODER VERHAFTUNG

+49 (0) 151 / 125 797 67
oder +49 (0) 151 / 125 797 68