Wir erleben gerade sehr herausfordernde Zeiten. Nachdem im Sommer noch Hoffnung auf ein absehbares Ende der Corona-Pandemie erwachsen ist, hat Corona das Land nun wieder fest im Griff. Die nun fast täglich angekündigten, weiteren Einschränkungen werden zu erheblichen Einschränkungen der Wirtschaft führen. Auch die langfristen wirtschaftlichen Folgen sind immer noch nicht absehbar, aber für viele von uns – zum wiederholten Male – massiv spürbar. Zahlreiche Hilfspakete für Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer sind von Bund und Land auf den Weg gebracht worden, um die Folgen dieser Krise bestmöglich abzufedern (Stichworte „Überbrückungshilfe“, „Härtefallhilfe“). Nähere Informationen zu den Hilfsmaßnahmen finden Sie nachstehend zum Download bereitgestellt. Die von Bund und Länder ausgerufene Überbrückungshilfe wird stetig ausgeweitet bzw. an die aktuelle Situation angepasst. Kürzlich wurde bereits die 4. Auflage der Überbrückungshilfe angekündigt. Auch im Steuerrecht wurden Erleichterungen beschlossen: So wurde von Vollstreckungen Abstand genommen, Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen wurden unbürokratisch zinslos gestundet oder herabgesetzt und Sondervorauszahlungen im Bereich der Umsatzsteuer erstattet. Auch hier arbeiten alle Beteiligten an dem einen Ziel, die Wirtschaft und die Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten. Das Gesetz sieht zeitlich befristete Anpassungen gesetzlicher Vorgaben im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor, um Härtefälle zu vermeiden, die sich andernfalls aufgrund der Corona- Pandemie ergeben würden. Die Regelungen treten flankierend neben von Bund und Ländern angestoßene Maßnahmen im Finanzierungsbereich, Arbeits- und Steuerrecht. In den Fokus gerät aktuell die Aufarbeitung der Hilfsmaßnahmen. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei den Corona-Hilfsmaßnahmen um Betriebseinnahmen. Sie sind im Jahresabschluss entsprechend zu erfassen. Näheres ist dem zum Download zur Verfügung gestellten Mandantenschreiben zu entnehmen. Bleiben Sie gesund! Ihr Kanzlei Weigell-Team Schlussabrechnung Corona Wirtschaftshilfen Frist am 30.06.2023 Verlängerung der Überbrückungshilfe III (Überbrückungshilfe III Plus bis Dezember 2021) Verlängerung der Überbrückungshilfe III (Überbrückungshilfe III Plus) Überbrückungshilfe IV und Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III Antragstellung Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe Verlängerung und Erweiterung der Steuerstundungen Hilfen für Familien und Unternehmen Änderung der Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe Änderung der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Überbrückungshilfen Strafrechtliche Risiken für Mandanten & Berater wegen ungerechtfertigter Corona-Hilfen Verlustrücktrag und Herabsetzung Vorauszahlungen Steuerfreie Auszahlungen an Arbeitnehmer
Bei Beantragung der angesprochenen Hilfsprogramme, müssen sich Betroffene der Unterstützung von Steuerberatern oä. bedienen. Von nicht untergeordneter Bedeutung ist dabei das immanente Strafbarkeitsrisiko des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB, auch für den Berater.
Bereits zu Beginn der Pandemie wurde von Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG) am 27.März 2020 beschlossen und am gleichen Tag verkündet.
Der Gesetzgeber hatte zur Abmilderung der Folgen des SARS-CoV-2 Virus für kriselnde Unternehmen die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen rückwirkend ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist mit Ablauf des 30.04.2021 ausgelaufen. Ab dem 01.05.2021 sind Geschäftsführer nun wieder verpflichtet im Falle der Krise einen Insolvenzantrag einzureichen.
Unser Büro ist besetzt. Wir sind erreichbar und stehen für Rat und Unterstützung zu vorgenannten Themen und Anträge gerne zur Verfügung.Wichtige Informationen zum Download