Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und führt zu unmittelbarem Handlungsbedarf für viele Unternehmen.

Wer ist Hinweisgeber?

Nach dem Gesetzeswortlaut ist Hinweisgeber jede Person – mithin Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Leiharbeitnehmer – die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt hat und diese melden möchte. Das Unternehmen ist verpflichtet – im Ergebnis zum Schutz des Hinweisgebers – ein anonymisiertes Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen.

Schutz der Hinweisgeber

Der Schutz der Hinweisgeber beinhaltet ferner ein umfassendes Verbot von Repressalien. Hinweisgeber dürfen bei einer ordnungsgemäßen Meldung arbeitsrechtlich nicht belangt werden. Allerdings gilt dieser Schutz nur, wenn die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung als wahrheitsgemäß angesehen werden können. Personen, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Informationen melden, sind nicht geschützt.

Interne Meldestelle

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen, eine interne Meldestelle (§ 12 ff. HinSchG) für Hinweisgeber einzurichten. Die interne Meldestelle muss Hinweise in mündlicher oder schriftlicher Form entgegennehmen und den Hinweisgebern persönliche Treffen ermöglichen. Die Meldekanäle müssen vertraulich und zugriffsgeschützt gestaltet sein. Eingegangene Meldungen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Unternehmen können die Meldestelle auch an einen externen Dritten, wie einen Vertrauensanwalt oder eine Ombudsperson, auslagern.