Neuauflage: Formularbuch Recht & Steuern
25. Februar 2025
Neuauflage: Formularbuch Recht & Steuern
25. Februar 2025

Aktuelles zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldauflagen nach § 153a StPO

Mit Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 6/23) hat sich der Bundesfinanzhof zu der Frage geäußert, inwieweit Auflagen finanzieller Art nach § 153a als nachträgliche Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden können.

(Steuer-)Strafverfahren enden nicht zwingend mit einer Verurteilung zu einer Strafe oder einem Freispruch. „Dazwischen“ gibt es bei Vergehen die Möglichkeit, mit Zustimmung der Beteiligten nach § 153a StPO von der weiteren Verfolgung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Dazu muss der Beschuldigte ihm auferlegte Auflagen und Weisungen erfüllen, welche häufig in bestimmten Geldzahlungen (z.B. an die Staatskasse oder gemeinnützige Einrichtungen) bestehen.

Eine Einstellung nach § 153a StPO steht einer Verurteilung gerade nicht gleich, sodass weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Die Einstellung wird auch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen.

Im konkreten Fall waren gegen den Kläger Vorwürfe der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Das Strafverfahren wurde gegen eine an die Staatskasse geleistete Zahlung in Höhe von 25.000 EUR nach § 153a eingestellt. Der Einstellungsbeschluss erwähnte dabei, dass die Zahlung „zugleich der Abschöpfung etwaig erlangter rechtswidriger Vermögensvorteile“ diente.

Der BFH versagte den vollständigen Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 4 EStG. Er differenziert hierbei zwischen Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, bei denen der Abzug nicht zulässig sei, und Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, bei denen das Abzugsverbot nicht gelte. Hier habe trotz des o.g. Wortlauts insgesamt eine Geldauflage vorgelegen mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug zu versagen war.

Eine Aufspaltung des Einstellungsbeschlusses in einen abziehbaren Teil und einen nicht abziehbaren Teil sei nicht möglich, wenn der Beschluss selbst – wie hier - keine Kombination verschiedener Auflagen erkennen lässt.