Erleichterte Aufzeichnungspflichten auch für Gastronomen

Das Problem

Kassenaufzeichnungen von bargeldintensiven Unternehmen wie u.a. in der Gastronomie sind regelmäßig ein Streitpunkt zwischen Betriebsprüfung und Berater. Häufig werden die Buchführung verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist mittlerweile ebenfalls zur Regel geworden.

Die Rechtslage

Nach § 146 Abs. 1 AO (aF) sollen Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden. Seit der Neufassung zum 01.01.2017 sind diese täglich zwingend aufzuzeichnen, es sei denn die Aufzeichnung ist wegen des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen unzumutbar (§ 146 Abs. 1 S. 3 AO).

Die Entscheidung

In einem Beschluss vom 12.07.2017 (X B 16/17, DStRE 2017, 1316) nimmt der BFH zu den Aufzeichnungspflichten und zur Hinzuschätzungspraxis der Betriebsprüfung Stellung. Die Entscheidung, die im Rahmen eines AdV-Verfahrens ergangen ist, ist sowohl für Altfälle als auch für Neufälle von Bedeutung. Der BFH stellt klar:

  • Die Aufzeichnungserleichterungen des § 146 Abs. 1 S. 3 AO (nF) gelten auch für Dienstleister, also grundsätzlich auch für Gastronomiebetriebe, die ihren Gewinn nach der EÜR ermitteln. Praxisrelevant dürfte dies jedoch insbesondere für Klein-Gastronomen sein.
  • Handschriftliche Aufzeichnungen der Tageseinnahmen auf einem Zettel können den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten genügen. Sie stehen jedenfalls einer Vollschätzungsbefugnis entgegen, wenn keine weiteren Mängel festgestellt worden sind. Dafür müssen sie tageweise geordnet sein und die Einzelerlöse ausweisen.
  • Die Wahl der Schätzungsmethode hängt von Art und Schwere der Mängel ab. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 25.03.2015 – X R 20/13, BStBl. II 2015, 743) betrachtet der BFH einen Zeitreihenvergleich grundsätzlich als nachrangige Schätzungsmethode, wenn nur formelle aber keine materiellen Mängel der Aufzeichnungen feststellbar sind. Als zulässig erachtet der BFH hier die Geldverkehrsrechnung oder die Aufschlagskalkulation.
  • Schätzungen müssen ein möglichst realitätsnahes Ergebnis hervorbringen. Erheblichen Preiserhöhungen innerhalb eines Prüfungszeitraums müssen berücksichtigt werden. Irrelevant ist dagegen, ob die Rohgewinnaufschlagsätze miteinander vergleichbar sind.

Die Entscheidung wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Fazit

Ob die Entscheidung zur Disziplinierung der Prüfungsdienste bei (vermeintlichen) Schätzungssachverhalten beiträgt, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu begrüßen, dass der BFH (steuerliche) Schätzungen genau unter die Lupe nimmt und Grenzen setzt. Aus unserer Sicht müssen die aufgestellten Grundsätze erst Recht für das Steuerstrafverfahren gelten, wo es um die Feststellung der individuellen Schuld geht und somit deutlich höhere Anforderungen als im Steuerrecht zu stellen sind.