BGH lockert Kompensationsverbot im Umsatzsteuerstrafrecht

Berücksichtigung des Vorsteueranspruchs bei Berechnung des Umsatzsteuerverkürzungserfolgs   

 

Das Problem
Gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO haben bei der Bestimmung des strafrechtlichen Verkürzungsbetrags „andere Gründe“, die zu einer Steuerermäßigung geführt hätten, außer Betracht zu bleiben (Kompensationsverbot). Steuerermäßigungen, die bei der ursprünglichen Erklärung nicht geltend gemacht worden sind, dürfen strafrechtlich also nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Die Rechtslage
Bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH dieses Kompensationsverbot in sehr engen Grenzen dort gelockert, wo ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerbegründenden Sachverhalten besteht. Für die Vorsteuer hat der BGH einen solchen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang indes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. 

Die Entscheidung
Mit Urteil vom 13.09.2018 (1 StR 642/17; BeckRS 2018, 29290) hat der BGH einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang nunmehr bejaht. Der BGH leitet diese Erkenntnis daraus ab, dass bei Nichterklärung der Umsätze in der Regel auch der an sich bestehende Vorsteueranspruch nicht geltend gemacht wird. Aus dieser Verknüpfung von Eingangs- und Ausgangsumsatz folgert der BGH, dass der Vorsteueranspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist. 

Fazit
Das Urteil ist schon deshalb zu begrüßen, weil es eine der wenigen Entscheidung des BGH zugunsten des Steuerpflichtigen ist. In der Praxis dürfte sich diese Rechtsprechungsänderung erheblich strafmildernd auswirken, da die Strafzumessung im Steuerstrafrecht maßgeblich vom Erfolgsunrecht her geprägt ist und es daher entscheidend auf die Höhe des strafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrags ankommt. Das Urteil gilt auch für Fälle, in denen der Verkürzungserfolg schon vor dem 13.09.2018 eingetreten ist.