Erleichterungen und Klarstellungen für Grenzpendler Schweiz-Deutschland etc.

Die Schweizer Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Konsultationsvereinbarung bzw. das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Auswirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie angepasst:

Entgegen der bisherigen Grenzgänger-Regelung (Art. 15a Abs. 2 des DBA Deutschland/Schweiz) zählen nunmehr Arbeitstage bzw. Tätigkeiten als dort erbracht, wo sie ohne die Maßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie stattgefunden hätten. Die arbeitstägliche Rückkehr wird ggf. unterstellt. Im Gegenzug gelten auch solche Tage als Rückkehrtage, an denen der Arbeitnehmer aus diesen Gründen im Tätigkeitsstaat verblieben ist.

Die Grenzgängereigenschaft soll in Abweichung vom Wortlaut des DBAs auch dann nicht entfallen, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, sofern die Nichtrückkehr durch Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung bedingt war. Der Zeitraum, in dem die Arbeitskraft von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie betroffen war, wird in die 60-Tage-Grenze nicht eingerechnet. Allerdings bleiben eben nur die Tage außer Acht, an welchen eine Rückkehr „coronabedingt“ unterblieb.

In der Schweiz ausbezahlte Kurzarbeiterentschädigungen für entfallene Arbeitsstunden oder ähnliche Vergütungen infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie gelten grundsätzlich als Vergütungen für unselbstständige Arbeit i. S. v. Art. 15 und 15a des DBA Deutschland/Schweiz. In Deutschland werden diese unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Für in Deutschland ausgezahltes Kurzarbeitergeld gewährt die Schweiz Freistellung.

Die Vereinbarung gilt grundsätzlich für Vergütungen, die im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 ausgezahlt werden. Sie verlängert sich automatisch um einen Monat, soweit nicht ein Vertragsstaat binnen einer Woche vor Beginn des folgenden Kalendermonats kündigt. Für Einzelheiten vgl.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/laender/deutschland.html

Die praktische Umsetzung bleibt abzuwarten, insbesondere dahingehend wie hypothetische Geschehensabläufe belegt werden sollen/können.

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Ihr Kanzlei Weigell Team