Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021

Nachdem sich die Praxis gerade auf die überraschend zum 01.07.2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze eingestellt hat, muss schon wieder der Blick nach vorne gerichtet werden: Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7 % angehoben. Dabei muss einiges beachtet werden.

Die Wiederanhebung ist mehr als ein einfaches Zurückkehren zu den alten Steuersätzen; es müssen wieder Übergangsprobleme beachtet und die zutreffenden Abgrenzungen bei Leistungen berücksichtigt werden. Da diesmal die Änderung nicht so plötzlich umzusetzen ist, werden zumindest die technischen Umstellungsprobleme überschaubar bleiben. Anders als bei der Absenkung der Steuersätze zum 01.07.2020 wird jetzt aber – zumindest bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern – eine andere Motivation vorhanden sein: Die Leistungen sollen wenn möglich noch bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, um den niedrigen Steuersatz zu sichern.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Steuersatzanhebung sind klar, die Finanzverwaltung hatte sich mit Schreiben vom 30.06.2020 (BMF, Schr. v. 30.06.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:004) zur Steuerabsenkung geäußert und dort auch schon einige Hinweise zur Wiederanhebung mit aufgenommen. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 04.11.2020 (BMF, Schr. v. 04.11.2020 – III C 2 S 7030/20/10009:016) weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen zu der temporären Steuerabsenkung veröffentlicht, die ebenfalls zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021 von Bedeutung sind (Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 | Steuern | Haufe).