Eiscafé und Imbiss – einheitlicher Gewerbebetrieb

Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Das Maß des für eine Zusammenfassung erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs steigt entsprechend der Verschiedenartigkeit der Betätigungen.

Hintergrund: Der Kläger betrieb ein Eiscafé und einen Imbiss unter einem Dach. Die Geschäftsräume waren nicht miteinander verbunden. Die Außengastronomie, das Geschäftsfahrzeug und die Kundentoilette wurden jedoch für beide Bereiche genutzt. Es bestanden getrennte Konten. Lohnzahlungen des Eiscafés wurden aber teilweise auch vom Konto des Imbisses getätigt.

Der BFH lässt erkennen, dass im Streitfall ein einheitlicher Betrieb in Betracht kommt. Folgende Maßstäbe sind in derartigen Fällen heranzuziehen:

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln.

Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenheit der Betätigungen.

Wenn Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Betriebe desselben Inhabers ergehen, setzt ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit in der Regel voraus, dass sie einen Hinweis auf den jeweiligen Betrieb (Steuergegenstand) enthalten.

(BFH, Urt. v. 17.06.2020 – X R 16/18, BeckRS 2020, 29183)