Für Unternehmen mit elektronischen Kassen

Betriebsausgabenabzug für neue Sicherheitseinrichtung an elektronischen Kassen

Seit dem 1.10.2020 müssen elektronische Kassen bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgerüstet sein, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. In den letzten zehn Jahren angeschaffte Kassen, die bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Am 21.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die technische Sicherheitseinrichtung Stellung genommen. Danach stellt diese Sicherheitseinrichtung einen selbstständigen Vermögensgegenstand dar, der über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist, wenn es sich um einen USB-Stick, eine SD-Karte oder z. B. eine Einbindung über ein lokales Netzwerk (Konnektor) handelt. Ein Sofortabzug der Kosten als geringwertiges Wirtschaftsgut ist mangels selbstständiger Nutzbarkeit grundsätzlich nicht zulässig.

Wird die Sicherheitseinrichtung hingegen fest als Hardware in eine Kasse bzw. ein Kassensystem eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese sind grundsätzlich über die Restnutzungsdauer der Kasse bzw. des Kassensystems abzuschreiben.

Aus Vereinfachungsgründen ist es laut Bundesfinanzministerium jedoch zulässig, die Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme einschließlich der Kosten für die Implementierung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

Ergänzend wurde bestätigt, dass laufende Entgelte für sog. Cloud-Lösungen generell als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

 

Belegausgabe bei elektronischen Kassen

Seit dem 1.1.2020 sind Händler verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenbon in elektronischer oder in Papierform zu übergeben. Dies gilt auch für Unternehmen mit zahlreichen Kleinstumsätzen, wie z. B. Bäckereien. Die Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen.

Um die mit der neuen Belegausgabepflicht verbundenen und von der Bevölkerung vielfach kritisierten Umweltbelastungen zu reduzieren, hat das Bundesfinanzministerium am 28.5.2020 die Regelungen für die elektronische Belegausgabe noch einmal konkretisiert:

  • Der Kunde muss einer elektronischen Bereitstellung von Belegen zustimmen. Dies kann auch konkludent erfolgen.
  • Dem Kunden muss die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme des Belegs gegeben werden. Das bloße Sichtbarmachen auf einem Display reicht nicht aus.
  • Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat, z. B. PDF erfolgen.
  • Die Übermittlung des Belegs kann unmittelbar über eine Bildschirmanzeige mittels QRCode, per Download-Link, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
  • Der elektronische Beleg ist auch dann zu erstellen, wenn der Kunde diesen nicht mitnimmt.
  • Es bleibt abzuwarten, welche technischen Lösungen sich für die elektronische Belegausgabe entwickeln und durchsetzen werden.