Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz – u.a. Änderungen im Steuerstrafrecht

Der Bundestag hat am 29.06.2020 das Zweite Gesetz zu Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet.

 

Steuerstrafrecht

  • Die Verfolgungsverjährung nach § 376 AO wird in einem neuen Absatz 3 für besonders schwere Fälle verlängert auf 25 Jahre. Bislang regelt § 78c Abs. 3 S. 2 StGB, dass die Verfolgung von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (somit 20 Jahre) verstrichen ist. Diese Verfolgungsverjährung wird in § 376 Abs. 3 AO nun abweichend von § 78c Abs. 3 S. 2 StGB auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist – also auf 25 Jahre – verlängert. Durch diese Verlängerung um fünf Jahre soll verhindert werden, dass die derzeit laufende strafrechtliche Aufarbeitung der sog. Cum/Ex-Fälle an der Verjährung scheitert.
  • Außerdem wurde korrespondierend ein neuer § 375a AO eingefügt, wonach in Fällen der Steuerhinterziehung für Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon durch Verjährung erloschen sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73-73c StGB angeordnet werden kann. Die Regelung enthält nicht nur die hinterzogenen Zinsen, sondern auch die Zinsen, soweit diese auf die hinterzogenen Zinsen entfallen.

 

Einkommensteuer

  • Die steuerliche Förderung von PKW, die elektrisch angetrieben werden, erfolgt in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EstG in Abhängigkeit vom Anschaffungszeitpunkt des PKW. Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist der Bruttolistenpreis für Zwecke der 1 % Methode nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der PKW unmittelbar keine Co2-Emissionen verursacht (E-Auto) und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 40.000 beträgt. Entsprechend sind bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode für diese PKW die Anschaffungskosten nur zu einem Viertel anzusetzen. Der Höchstbetrag von je EUR 40.000 wird durch das 2. Corona-StHG auf EUR 60.000 erhöht.
  • Die traditionell in § 7 Abs. 2 EstG kodifizierte degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt. Sie galt zuletzt zum Zwecke der Konjunkturstimulierung als Folge der Finanzkrise 2008 für Wirtschaftsgüter, die 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, und wird nun inhaltsgleich wieder eingeführt. Damit gelten auch der Vervielfältiger und der Höchstsatz wie einst 2009/2010. Der AfA-Satz kann demnach höchstens 25% betragen. Die degressive AfA gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, also nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter oder Grundstücke oder ähnliche unbewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Die Höchstbeträge für den auf Antrag gemäß § 10d Abs. 1 EstG möglichen Verlustrücktrag werden von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagten von EUR 2 Mio. auf EUR 10 Mio. erhöht. Dieser erhöhte Wert gilt zugleich für die Körperschaftssteuer. Diese erhöhten Werte für den Verlustvortrag sollen nur für zwei Jahre gelten.
  • Alleinstehende Steuerpflichtige können von der Summe der Einkünfte einen Entlastungsbetrag abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind iSd § 32 EstG gehört. Der Entlastungsbetrag betrug bislang EUR 1.908 und erhöht sich für jedes weitere Kind um je EUR 240. Der Grundbetrag wird durch das 2. Corona-StHG auf EUR 4.008 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 240 bleibt unverändert.
  • Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 EstG ermäßigt sich die auf gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende Einkommensteuer bislang um das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags, maximal die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Dieser Vervielfältiger wird durch das 2. Corona-StHG auf 4 erhöht. Die Erhöhung erfolgt zeitlich unbefristet.
  • Neben der Wiedereinführung der degressiven AfA wird auch eine weitere Maßnahme aus dem Konjunkturpaket zur Bewältigung der Finanzkrise 2009 wiederholt, nämlich die Gewährung eines Kinderbonus 2020. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird nun ein Kinderbonus von EUR 300 gewährt, der im September iHV EUR 200 und im Oktober iHV EUR 100 ausbezahlt wurde.

 

Gewerbesteuer

  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG von EUR 100.000 auf EUR 200.000 erhöht. Dieser Freibetrag dient nach der Entwurfsbegründung der Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen. Die Maßnahme ist zeitlich unbefristet.