Pfändung von Corona-Soforthilfen

Das FG Münster entschied, dass Beträge, die der Steuerschuldner im Wege der Corona-Soforthilfemaßnahmen gezahlt wurden, nicht gepfändet werden dürfen. Die Entscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf die Betroffenen und stärkt deren Rechte im Ermittlungsverfahren.

(FG Münster, Beschl. v. 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO, NZWiSt 2020, 370).

Inzwischen hat auch das FG Düsseldorf unter Bezugnahme auf das BMF Schreiben vom 19.03.2020 (BMF, Schr, v. 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007:002, DStR 2020, 663) entschieden, dass in reinen Steuerverfahren das von § 258 AO grundsätzlich eingeräumte Ermessen durch das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder eingeengt wurde und der „Regelfall der Ermessensausübung nunmehr die Nichtdurchführung von Vollstreckungsmaßnahmen“ sein soll.

(FG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2020 – 9 V 754/20, BeckRS 2020, 13765)

Beiden Entscheidungen kann entnommen werden, dass Pfändungen von Soforthilfemaßnahmen generell ermessensfehlerhaft sind.