Schenkungssteuer bei disquotaler Einlage in eine Personengesellschaft

Die überproportionale Einlage eines Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft (sog. disquotale Einlage) führt zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter. Diese liegt vor, wenn ein Gesellschafter im Vergleich zu seinen Mitgesellschaftern mehr einlegt, als seiner Beteiligungsquote entspricht, und er hierfür keinen Ausgleich erhält. Eine disquotale Einlage stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar.Hierbei ist irrelevant, ob die Einlage den Gesellschaftszweck fördert und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 5.2.2020 (BFH, Urt. v. 05.02.2020 – II R 9/17, DStR 2020, 1721).

Das Urteil ist auf andere Personengesellschaften, wie die GbR, die OHG und die GmbH & Co. KG, übertragbar.

Zur Vermeidung der disquotalen Einlage eines Gesellschafters und hieraus resultierender Schenkungsteuern können die übrigen Gesellschafter entweder eine Gegenleistung an den einlegenden Gesellschafter oder entsprechende Einlagen in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft erbringen.