Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift bei dem Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung das seit Jahren bekannte, enge Verständnis des Begriffs der Umgrenzungsfunktion.

Eine Anklageschrift wegen Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt erfordert für ihre Wirksamkeit Angaben zu Arbeitgeberstellung des Angeklagten und die Benennung von Beitrags- und Beschäftigungsmonaten für den konkret zu bezeichnenden Tatzeitraum. Dabei sind für die relevanten Monate im Tatzeitraum auch die jeweils nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, aufzuführen.

Nicht erforderlich für die Wirksamkeit einer derartigen Anklage ist es hingegen, die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der betreffenden Monate nach einzelnen konkreten Personen aufzuschlüsseln, die jeweilige Einzugsstelle anzugeben oder die Berechnung der vorenthaltenen Beiträge darzustellen.

(BGH, Urt. v. 11.02.2020 – 2 StR 478/19, NZWiSt 2020, 409)