Umsatzsteuerhinterziehung – Heizöllieferung nach Osteuropa

In seinem sehr praxisrelevanten Urteil vom 16.01.2020 setzt sich der 1. Strafsenat mit dem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auseinander. Im Fokus stehen der Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Senat verdeutlicht, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a UstG entfällt, wenn trotz formal ordnungsgemäßer Belegnachweise, inhaltlich jedoch gezielt ein unrichtiger Beleg- und Buchnachweis geführt wurde, um die Warenwege zu verschleiern und die Ware einer Besteuerung in den Abnehmerstaaten zu entziehen. Ein weiterführendes Eingehen auf Tatbeiträge des Abnehmers bzw. eine kollusive Täuschung zwischen beiden ist in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich

Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.

(BGH, Urt. v. 16.01.2020 – 1 StR 89/19, NZWiSt 2020 ,395)