Verjährungsbeginn und Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsengelt gem. § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat (§ 23 Abs. 1 SGB IV).

Mit seinem Beschluss vom 03.03.2020 gibt der 5. Strafsenat des BGH seine langjährige gefestigte Rechtsprechung zur Tatbeendigung und damit zur Verjährung der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB auf. Der Wechsel der Rechtsprechung bedeutet bereits die zweite Aufgabe einer langjährigen Rechtsprechung zugunsten des Beschuldigten in kurzer Zeit. Erst letzten Herbst hatte der 1. Strafsenat entschieden, den Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft iSd § 266a StGB zukünftig als Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB zu bewerten, so dass ein solcher die Vorsatztat ausschlösse.

(BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18, NZWiSt 2020, 160)

Mit Beschluss vom 03.03.2020 fällt nunmehr eine weitere beschuldigtenunfreundliche Rechtsprechung zu diesem Tatbestand.

Faktisch wird die Verjährung entsprechender Delikte um bis zu 30 Jahre verkürzt. Eine Tatbeendigung des § 266a StGB hat die Rspr. erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht als verwirklicht gesehen. Da der sozialrechtliche Beitragsanspruch gem. § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bei vorsätzlicher Nichterfüllung jedoch erst nach 30 Jahren verjährt, konnte die lediglich 5-jährige strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dieser Rspr, hat der BGH nun aufgegeben.

Für die Tatbeendigung nach § 266a Abs. 1 StGB stellt der BGH nunmehr auf den Zeitpunkt des Verstreichen Lassens des sozialversicherungsrechtlichen Fälligkeitszeitpunktes für den konkreten Beitragsmonat ab, so dass Beitragszahlungen gem. § 266 a StGB regelmäßig fünf Jahre nach dem erstmaligen Fälligkeitszeitpunkt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung unterfallen.

(BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – 5 StR 595/19, NZWiSt 2020, 288)