Zweites Familienentlastungsgesetz und Behinderten-Pauschbetragsgesetz

Am 29.07.2020 hat die Bundesregierung die Gesetzentwürfe für das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie für das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge beschlossen. Im Wesentlichen sind folgende gesetzliche Neuregelungen geplant:

 

Zweites Familienentlastungsgesetz

  • Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um monatlich EUR 15 je Kind erhöht werden. Es würde dann für das erste und zweite Kind jeweils monatlich EUR 219 betragen.
  • Daneben werden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge und die Betreuungsfreibeträge erhöht. Dies wirkt sich in den meisten Fällen nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.
  • Der Grundfreibetrag, also der Jahresbetrag der von der Einkommensteuer freigestellten Einkünfte, und der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen sollen für die Jahre 2021 und 2022 jeweils um EUR 288 erhöht werden. Diese Beträge würden damit für das Jahr 2021 EUR 9.696 und für das Jahr 2022 EUR 9.984 betragen.
  • Die übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze) werden ebenfalls erhöht, um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen.

 

Behinderten-Pauschbetragsgesetz

  • Die steuerlich abziehbaren Behinderten-Pauschbeträge sollen ab dem Jahr 2021 verdoppelt werden und dann je nach dem Grad der Behinderung zwischen EUR 384 und EUR 2.840 betragen.
  • Es werden behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbeträge von EUR 900 bzw. EUR 4.500 pro Jahr (abhängig vom Grad der Behinderung) für geh- und stehbehinderte, blinde oder hilflose Menschen eingeführt.
  • Der Behinderten-Pauschbetrag wird künftig bereits ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20 (derzeit 25) gewährt.
  • Der Pauschbetrag für Behinderungen mit einem Grad unter 50 soll ohne die derzeit erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.
  • Der Pflege-Pauschbetrag für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird von EUR 924 auf EUR 1.800 angehoben.
  • Die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags ist künftig auch für die Pflegegrade 2 (EUR 600) und 3 (EUR 1.100) möglich.