Änderung der Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Änderung der Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

22. Januar 2021

Die Bundesregierung plant eine Änderung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier kündigte in einer Pressemitteilung an, dass die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu EUR 1,5 Mio. erhöht werden soll. Künftig ist ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung vorgesehen. Erforderlich soll demnach ausschließlich ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Förderzeitraum sein.

Überbrückungshilfe III

Folgende Änderungen sind geplant:

  • November- und Dezember-Fenster in der Überbrückungshilfe: Der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November und Dezember 2020 wird erweitert.  Auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe hatten wird der Zugang ermöglicht. 
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrages pro Monat von bisher EUR 50.000 auf nunmehr EUR 1,5 Mio.
  • Einheitliches Kriterium bei der Antragberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es erfolgt demnach keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung des Katalogs der erstattungsfähigen Kosten um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu EUR 20.000. Dadurch soll Unternehmen geholfen werden, die Anstrengungen unternehmen, um den Hygieneanforderungen gerecht zu werden. Zudem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Anerkennung von Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten.
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition gelten gemacht werden.
  • Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III nunmehr einheitlich gewährt.

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

Teil der Überbrückungshilfe ist die „Neustarthilfe für Soloselbständige.“ Auch für diese wurden Anpassungen beschlossen:

  • Zu den zu berücksichtigen Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 % des Umsatzes (statt bisher geplant 25 Prozent) im Vergleichszeitraum zählen. 
  • Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu EUR 7.500 (statt bisher geplant EUR 5.000) und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
  • Auch sogenannte unständig Beschäftigte sollen die Neustarthilfe beantragen können – damit soll u.a. Schauspielern geholfen werden.
  • Die Antragstellung für die Neustarthilfe ist jedoch noch nicht möglich.