Unversteuerte Airbnb-Einkünfte: Erste Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Im März 2019 berichteten wir davon, dass das VG München einer Klage der Landeshauptstadt München gegen Airbnb Irland UC auf Erteilung von Auskünften über die im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 überschrittenen Höchstvermietungsdauern stattgegeben hat.

Bereits damals war zu erwarten, dass die Finanzbehörden um Amtshilfe gem. § 112 AO ersuchen und die Daten auch an die Finanzverwaltung weitergeleitet werden.

Diese Erwartungen haben sich nun bestätigt. Die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter haben bereits mit der Strafverfolgung begonnen.

Anhand der ermittelten Daten konnten die Finanzämter durch einen Abgleich des Kontrollmaterials mit den eingereichten Steuererklärungen feststellen, ob die Vermieter die Mieteinkünfte erklärt hatten oder nicht. Wurden die Einkünfte nicht erklärt, wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet.

Um diesem Risiko zu begegnen sollte – vor Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – überprüft werden, ob im Einzelfall die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gegeben ist. Nach Auskunftserteilung dürfte einer solchen vielfach der Sperrgrund der Tatentdeckung entgegenstehen (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Schnelles Handeln kann daher entscheidend für den Erfolg sein.