Versagung des Vorsteuerabzugs: Vorlage zum EuGH zum Begriff der Lieferkette

Geprägt durch die aufsehenerregende Missbrauchsrechtsprechung hat der EuGH erneut die Möglichkeit bekommen sich zum Thema „Versagung des Vorsteuerabzugs“ bei Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem äußern.

Konkret geht es um eine viel beachtete Vorlage des Finanzgerichts Berlin – Brandenburg (Beschl. v. 05.02.2020 – XI R 38/18).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs kommt die Versagung des Vorsteuerabzugs auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige wissen musste, dass in der Lieferkette bei einem vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatz eine Steuerhinterziehung begangen wird. Der Begriff „Lieferkette“ ist nun Thema der Vorlage. Das FG Brandenburg ist der Auffassung, dass eine weite Auslegung des Begriffs „Lieferkette“ den Grundsätzen der Neutralität und Verhältnismäßigkeit widersprechen könnte.

Es wurde die Frage vorgelegt, ob ein Vorsteuerabzug auch zu versagen ist, wenn auf einer vorherigen Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch darin einbezogen war und die Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat.

Beim EuGH ist das Verfahren unter dem Az. C-108/20 anhängig.