Was tut sich bei unseren Nachbarn in der Schweiz in den nächsten Jahren?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Listen der Gesetzes- und Verordnungsänderungen bei der direkten Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben aktualisiert. Die Liste enthält Änderungen von Erlassen im Steuer- und Abgabenrecht, bei denen die Eidgenössische Steuerverwaltung maßgeblich beteiligt oder für deren Umsetzung sie verantwortlich ist.

 

Bundesgesetz über steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

(tritt zum 01.01.2022 in Kraft):

    • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bußen,

Umsetzung der Motion Luginbühl (14.3450)

    • Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen im Grundsatz steuerlich nicht abzugsfähig sein.
    • Ausländische Sanktionen sollen ab im Ausnahmefall unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein.

 

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

(tritt frühestens zum 01.01.2022 in Kraft)

    • Die Umsetzung der Motion Schmid (17.3371) „Streichung der Pflicht, die Steuererklärung zu unterzeichnen“ sieht vor, dass auf die Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verzichtet werden kann.
    • Zudem sollen in einzelnen Steuerbereichen die Unternehmen zur elektronischen Einreichung der Unterlagen bei der ESTV verpflichtet werden können.
    • Damit soll die Digitalisierung vorangetrieben werden.

 

Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente)

(tritt voraussichtlich zum 01.01.2022 in Kraft)

    • Um die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz zu erhöhen, werden die bestehenden befristeten Ausnahmen von der Verrechnungssteuer verlängert.
    • Dies betrifft die Pflichtwandelanleihen (CoCos), die Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) sowie Anleihensobligationen, die von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (Bail-in-Bonds).

 

Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer

(tritt zum 01.01.2022 in Kraft)

    • Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern.

 

Neue Zinssatzverordnung des EFD sowie Änderungen der Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

(tritt voraussichtlich zum 01.01.2022 in Kraft)

    • „Harmonisierung der Zinsen bei Bundessteuererlassen“ sieht vor, die Verzugs- und die Vergütungszinssätze bei vom EFD erhobenen Steuern und zu harmonisieren. Abgaben (Umsetzung der Motion Jauslin (16.3055)).
    • Dafür sollen fünf bestehende Zinsverordnungen aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
    • Die Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer wird angepasst.

 

Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(tritt frühestens zum 01.01.2022 in Kraft)

    • Eine Änderung von Art. 33 Abs. 3 DBG wird angestrebt, so dass die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis höchstens CHF 25.000 pro Kind und Jahr (statt wie bisher CHF 10.100) von den Einkünften abgezogen werden können (Umsetzung der Pa.lv. Markwalder 20.455).

 

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

(tritt frühestens zum 01.01.2022 in Kraft)

    • Das Meldeverfahren für Beteiligungserträge im Konzern soll erleichtert werden.
    • Die notwendige Beteiligungsquote soll gesenkt und die Bewilligungsdauer verlängert werden.

 

Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

(tritt frühestens zum 01.01.2023 in Kraft)

    • „Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung“ sieht gemäß der Vernehmungsvorlage vor, dass der Systemwechsel beschränkt sein soll auf das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum (Umsetzung der Pa.lv der WAK-5 (17.400)).
    • Die Eigentümer von selbstgenutzten Zweitliegenschaften haben weiterhin den Eigenmietwert zu versteuern.
    • Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts auf dem Eigenheim entfallen im DBG sowohl die Unterhaltskosten als auch die außerfiskalisch motivierten Abzüge.
    • Im StHG bleiben die letztgenannten Abzüge im Sinne einer Kann-Vorschrift bestehen.
    • Der allgemeine Schuldzinsabzug soll weiterhin in einem bestimmten Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zum Abzug berechtigen.
    • Zusätzlich soll ein sog. Ersterwerbabzug eingeführt werden.

 

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft)

(tritt frühestens zum 01.01.2023 in Kraft)

    • Die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft erfordern Anpassungen bei der Mehrwertsteuer, um Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmer zu verhindern und eine gleichmäßige Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen.
    • Die Vorlage enthält weiter Maßnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer für KMU.
    • Zudem werden verschiedene parlamentarische Vorstöße umgesetzt.

 

Änderung des Bundessteuergesetzes über die Mehrwertsteuer

(tritt frühestens zum 01.01.2023 in Kraft)

    • „Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht“ sieht in der Vernehmungsvorlage vor, die Umsatzgrenze, bis zu der nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer befreit sind, von CHF 150.000 auf CHF 200.000 anzuheben (Umsetzung der der Pa.lv. Feller (17.448)).

 

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

(tritt frühestens zum 01.01.2023 in Kraft)

    • Die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe stellen ein Hindernis für den Schweizer Fremdkapitalmarkt dar.
    • Die vorliegende Reform soll die Rahmenbedingungen verbessern.
    • Zur Stärkung des Fremdkapitalmarktes sollen daher Zinserträge mit Ausnahme der Zinsen aus Kundenguthaben an inländische natürliche Personen von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden.
    • Außerdem soll die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben werden.