Entwurf BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto-Währung

Kryptowährungen erfreuen sich bei Anlegern einer immer größer werdenden Beliebtheit. Die teils hohen Kursschwankungen und die bislang geltende Steuerrechtslage sind für Anleger ein großer Anreiz.

Bei Kryptowährung handelt es sich um eine virtuelle oder digitale Währung. Durch die kryptographische Verschlüsselung sind die Einheiten der Währung fälschungssicher. Man bezeichnet sie auch als Coins oder Tokens. Im Gegensatz zu einer regulären Währung, welche in materieller Form existiert, ist die Kryptowährung rein digitales Geld. Es existiert ausschließlich im Internet. Ursprünglich war das Hauptziel von Kryptowährung die Erleichterung des Geldtransfers im internationalen Raum und in Ländern mit schwachen Finanzsystemen.

Da es bei Kryptowährungen keine Dividenden oder Zinsen gibt, können Anleger nur durch deren Kurssteigerung profitieren. Wie der hieraus erwirtschaftete Gewinn/Überschuss zu versteuern ist, ist bislang umstritten.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen als sonstige Einkünfte gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für zulässig. Bei Bitcoins bzw. anderen Kryptowährungen handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies führt dazu, dass der Verkauf von virtueller Währung durch einen Privaten zu Einkünften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019 – 13 V 13100/19, juris).

Das Finanzgericht Nürnberg hegt jedoch starke Bedenken gegen die Einordnung der Erträge aus Geschäften mit Kryptowährungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne (FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19, juris).

Da zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH vorliegt, hat das Bundesfinanzministerium nun den Entwurf eines Schreibens vorgelegt ( https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). 

In diesem Schreiben sollen die grundlegenden Begrifflichkeiten von Kryptowährungen erläutert werden. Das BMF ordnet Kryptowährungen den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu. Im Entwurfsschreiben hat das BMF verschiedene Fallkonstellationen und deren ertragsteuerliche Einordnung beschrieben. Danach sind die Erlöse aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen. Im privaten Bereich handelt es sich um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.  Die Veräußerungsfrist für private Veräußerungsgeschäfte verlängert sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre, wenn die Kryptowährungen als Einkunftsquelle genutzt werden und mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind. Als Beispiel hierzu führt der Entwurf aus, dass Kryptowährungen im Wege des sog. „Lending“ gegen Entgelt überlassen werden. 

Da es sich bei diesem Schreiben bislang nur um einen Entwurf handelt, sind diese Ausführungen noch nicht als geltendes Recht zu behandeln, zeigt aber die grundsätzliche Rechtsauffassung zur Steuerpflicht auf.

Festzuhalten ist, dass ein Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährung unter Umständen steuerpflichtig ist. Ein Gewinn bzw. der dem Gewinn zu Grunde liegende Sachverhalt sollte höchstvorsorglich in der Steuererklärung erklärt bzw. offengelegt werden. Betreffend bereits vergangener Veranlagungszeiträume sollte unter Rücksprache mit einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Möglichkeit/Notwendigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige eruiert werden.