Änderung des Geldwäschegesetzes – Transparenzregister wird zum Vollregister

Nachdem die Bundesregierung im Februar den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister – und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) verabschiedet hat, treten die Änderungen nun zum 01.08.2021 in Kraft. Eine wichtige Änderung ist die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister.

Das Geldwäschegesetz dient dazu, in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure bei der Geldwäscheprävention einzubinden. Hierzu wurde im Jahr 2017 das Transparenzregister eingeführt. In Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wurden dazu verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist nach § 3 Abs. 2 GwG derjenige, der unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Die Pflicht zur Eintragung trifft nicht den wirtschaftlich Berechtigten, sondern die Gesellschaft.

Ist die Eintragung in das Transparenzregister bislang unterblieben, so kam bisher einigen Gesellschaften die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG zugute. Aufgrund der Mitteilungsfiktion konnte von der Meldung abgesehen werden, soweit die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (Handelsregister/Partnerschaftsregister etc.) entnommen werden konnten.

Diese Mitteilungsfiktion entfällt zum 01.08.2021. Das bisherige Auffangregister wird zu einem Vollregister. Fortan sind auch diejenigen Gesellschaften o. ä., deren Eigentums- und Kontrollstruktur aus anderen Registern ersichtlich war, zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann mit Bußgeld sanktioniert werden.

Das Gesetz gewährt jedoch Übergangsfristen. Für Unternehmen, die bislang nicht in das Transparenzregister eingetragen sein mussten, gelten folgende Übergangsfristen:

  • AG, SE und KGaA -> 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft 30.06.2022 
  • in anderen Fällen -> 31.12.2022

Darüber hinaus soll es für ein weiteres Jahr zur Aussetzung der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kommen.