BGH: Cum-Ex strafbar

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren bestätigt (BGH, Urt. v. 28.07. 2021 – 1 StR 519/20).

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Auffassung der Vorinstanz bekräftigt:

Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf Grundlage von Cum-Ex-Geschäften erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Nach Überzeugung der Richter wurde hierbei nicht nur ein Steuerschlupfloch geschickt genutzt. Aus dem Gesetz habe sich vielmehr eindeutig ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne. Darüber hinaus wurde die Einziehung der Taterträge aus diesen Geschäften – im zugrundeliegenden Fall in Höhe von ca. EUR 176 Millionen – nun höchstrichterlich bestätigt.

Das Urteil aus Karlsruhe wird die Ermittlungsbehörden stärken, weiter intensiv gegen Beteiligte in Cum-Ex-Verfahren vorzugehen. Bundesweit gibt es mehr als 1000 Beschuldigte. Das Urteil wird Signalwirkung für noch laufende Ermittlungsverfahren bzw. Hauptverhandlungen haben. Weitere Beschuldigte und Banken im In- und Ausland müssen mit Einziehungsbeträgen in Millionenhöhe rechnen. Derzeit laufen Verfahren in Frankfurt und Wiesbaden. 

Bei Cum-Ex-Geschäften handelt es sich um Aktiengeschäfte, die kurz vor dem Dividendenstichtag mit Anspruch auf die auszuschüttende Dividende („Cum“) abgeschlossen, aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividendenanspruch („Ex“) erfüllt wurden. Aufgrund der raschen Zirkulation der Aktiengeschäfte, konnten die Finanzbehörden nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlicher Inhaber ist. In Konsequenz dessen wurden Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer ausgestellt, obwohl diese nicht abgeführt worden ist oder Steuerbescheinigungen wurden mehrfach ausgestellt, obwohl die Kapitalertragsteuer nur einmal gezahlt worden ist. Die Folge war, dass die Finanzämter mehr Steuern erstatteten, als sie zuvor eingenommen haben.