Einschränkung pauschaler Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 16.09.2020 – 1 StR 140/20 zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren geäußert. Gegenstand der Entscheidung war diesmal die Zulässigkeit der pauschalen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des BMF:

Ist eine tatsachenfundierte Berechnung anhand bereits vorliegender und erhebbarer Beweismittel möglich, darf nicht auf eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ausgewichen werden.

  1. Allgemeines zur Zulässigkeit von Schätzungen im Strafverfahren

Anerkannt ist, dass eine steuerliche Schätzung im Strafverfahren nur in Betracht kommt, wenn bereits feststeht, dass eine Straftat vorliegt; mithin eine Steuerhinterziehung verwirklicht wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nur für den Fall zulässig, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Hinterziehungstatbestand erfüllt hat und lediglich das Ausmaß der hinterzogenen Steuer ungewiss ist.

  1. BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – 1 StR 140/20, NStZ-RR 2021, 15

Der Beschluss des BGH widmet sich den zulässigen Methoden der Schätzung. So lautet der Leitsatz:

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäß Einnahmenüberschussrechnung möglichst nahekommt. Dabei müssen die vom Besteuerungsverfahren abweichenden Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) eingehalten, insbes. der Zweifelsgrundsatz beachtet werden. Erforderlichenfalls hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen.

Ermittlungsbehörden und Tatgericht dürfen sich nicht darauf beschränken, die Quote zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist. Namentlich kann, um einen unverhältnismäßigen Untersuchungsaufwand zu vermeiden, die Schätzung auch anhand repräsentativer Stichproben erfolgen.“

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine pauschale Schätzung erst dann möglich ist, wenn eine konkrete Ermittlung des Sachverhalts unmöglich ist. Ist eine tatsachenfundierte Schätzung möglich, darf also keine pauschale Schätzung vorgenommen werden, die sich an Durchschnittswerten orientiert.

Diese Entscheidung erteilt auch den Ermittlungsbehörden den klaren Auftrag, dass sich die Sachverhaltsermittlung nicht auf eine pauschale Heranziehung der Rohgewinnaufschlagsätze beschränken darf, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.

Festzuhalten ist ferner, dass auch im Falle der Zulässigkeit pauschaler Schätzungen durch Heranziehung der Rohgewinnaufschlagsätze der Richtliniensammlung die Umstände des Einzelfalls stets miteinzubeziehen sind.