BGH: Subventionsbetrug wegen zu Unrecht beantragter Corona-Soforthilfen –„Subventionserhebliche Tatsachen“

Nachdem im Jahr 2020 die Bundesregierung die ersten Corona-Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht hatte, wurde darauf hingewiesen, dass falsche Angaben bei der Antragsstellung einen strafbaren Subventionsbetrug i. S. d. § 264 StGB darstellen. Zu Beginn der Pandemie konnten Anträge auf Hilfsmaßnahmen ohne Einschaltung von prüfenden Dritten gestellt werden. Dies stellte ein erhebliches Missbrauchsrisiko dar. Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht beantragter Corona-Soforthilfen wurden eingeleitet.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 4.05.2021 – 6 StR 137/21, NJW 2021, 2055) hat ein Urteil bestätigt, in dem ein Angeklagter wegen Subventionsbetrugs in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte in drei Bundesländern für tatsächlich nichtexistierende Kleingewerbe Corona-Soforthilfen beantragt, wobei er in drei Fällen fremde Personendaten nutzte.

Aufgrund der besonderen Umstände der Taten, insbesondere der Ausnutzung der schnellen und unbürokratischen Hilfe der Regierung in einer nationalen Notlage, der Anzahl der Anträge und des Gesamtumfangs der ausbezahlten Mittel in Höhe von 50.000 €, ging das Gericht jeweils davon aus, dass ein unbenannter schwerer Fall des Subventionsbetrugs vorliegt.

In dieser Entscheidung befasste sich der BGH erstmals mit der strafrechtlichen Sanktionierung falscher Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, wie niedrig der BGH die Anforderungen an die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen ansetzt. Obwohl er in früheren Entscheidungen immer wieder betont hatte, dass pauschale und formelhafte Bezeichnungen nicht ausreichen, sah er nun sogar den Hinweis, dass „alle in diesem Antragsformular anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB“ sind, als ausreichend an. 

Für weitere Informationen zum Subventionsbetrug und Falschangaben im Antragsverfahren sowie Strafbarkeitsrisiken für den Berater verweisen wir auf unseren Beitrag vom 11.12.2020 (Beitrag ansehen).