Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Mit Beschluss vom 30.03.2022 (VI B 88/21) hat der BFH bestätigt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch dessen berufliches Verhalten veranlasst ist. 

Zum Hintergrund:

Im konkreten Fall wurde dem Steuerpflichtigen (als faktischen Geschäftsführer) die Verkürzung von Lohnsteuer und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Last gelegt. Das Gericht sah eine berufliche Veranlassung:

Werbungskosten sind – über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus – alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. 

Diese Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht. In subjektiver Hinsicht müssen die Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht worden sein. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, abzugsfähige Erwerbsaufwendungen begründen.

Die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten liegt nach Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. 

Voraussetzung ist jedoch stets, dass die schuldhaften Handlungen, die die Aufwendungen auslösen, noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Sie dürfen nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang überlagernden Umständen beruhen bzw. darf keine private Mitveranlassung gegeben sein. Ein überlagernder privater Veranlassungszusammenhang kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Erwerbstätigkeit nur als Gelegenheit zur Begehung einer Straftat genutzt hat.

Link zum Beschluss: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof