Frist der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 30.06.2023

Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung hinsichtlich der Corona-Wirtschaftshilfen endet einheitlich am 30.06.2023. Bei falschen oder unvollständigen Angaben droht die Strafverfolgung aufgrund Subventionsbetrugs (§ 264 StGB).

Corona – Wirtschaftshilfen

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten in diesem Rahmen frühzeitig Zuschüsse auf der Basis von Prognosedaten beantragen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Somit ist eine Schlussabrechnung notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben. Die Bewilligungsstellen berechnen die Nachzahlungen und Rückzahlungen je Förderprogramm einzeln und erlassen jeweils einen gesonderten Schlussbescheid.

Keine Schlussabrechnung für Direktanträge erforderlich

Antragstellende, die einen Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Sofern sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB.

Pflicht zur Schlussabrechnung bei Beantragung durch prüfende Dritte

Hingegen sind alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes (www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de).

Abgabefrist der Schlussabrechnungen

Die Möglichkeit zur Einreichung der Schlussabrechnungen von Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) besteht bereits seit dem 05.05.2022. Seit dem 15.11.2022 können nun auch die Schlussabrechnungen für Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) eingereicht werden. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe muss bis spätestens 30. Juni 2023 gebündelt („Paket 1“) über die elektronische die Plattform (www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de) eingereicht werden. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV („Paket 2“) muss ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wird Anfang 2023 bereitgestellt).

Inhalt der Schlussabrechnungen

Grundsätzlich muss der Antragsteller die den Angaben in den Anträgen auf Schlussabrechnung zugrundeliegenden Nachweise, Unterlagen und Zahlungsbelege vorhalten. Um eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise und Unterlagen ausschließlich auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch die prüfenden Dritten vorzulegen. Hiervon abweichend sind der Bewilligungsstelle in einigen Fällen bereits mit Einreichung der Schlussabrechnung über eine Upload-Funktion im Antragsverfahren Nachweise zur Verfügung zu stellen. Hiervon unberührt bleibt, dass die Bewilligungsstellen weitere Nachweise zur .berprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern dürfen. Dies umfasst sämtliche der in den Anträgen auf Schlussabrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise und Unterlagen. Die Bewilligungsstellen können im Einzelfall auch eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen. Auch nach der Zusendung der Schlussbescheide sind die Belege für die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen aufzubewahren, da nachträglich u.a. Stichproben- und verdachtsabhängige Kontrollen möglich sind.

Risiken bei fehlerhaften Angaben

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.