Rückzahlung von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen

In Deutschland wurden Subventionen in Millionenhöhe ausgezahlt, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern. Am Anfang standen die „Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen“ („Corona-Soforthilfen“), die ab dem Frühjahr 2020 ausgezahlt wurden. Ziel war es, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern und insbesondere kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen „unbürokratisch und schnell“ zu helfen, die von den Schließungen und Einschränkungen besonders betroffen waren.

Bei der Antragstellung mussten die Betroffenen angeben, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den drei Monaten des Bewilligungszeitraums voraussichtlich sein würde. Die Hilfen wurden aufgrund dieser bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt.

In den Bewilligungsbescheiden – zumindest in Bayern – wurden die Betroffenen darauf hingewiesen, dass sie der Bewilligungsbehörde Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich anzeigen müssen. Eine umfassende Überprüfung durch die Behörden sollte zunächst nicht stattfinden. Nachdem jedoch stichprobenartige Überprüfungen gezeigt hatten, dass viele der Soforthilfe-Empfänger tatsächlich geringere Liquiditätsengpässe hatten als zunächst erwartet, beschloss die bayerische Staatsregierung ein umfassendes Rückmeldeverfahren für alle Betroffenen durchzuführen. Im November 2022 erhielten die Betroffenen daher ein Schreiben, in dem sie aufgefordert wurden, die Höhe der erhalten Soforthilfe zu überprüfen und zu viel erhaltene Soforthilfe bis spätestens 30.06.2023 zurückzuzahlen.

Für viele Betroffene kam die Aufforderung zur Überprüfung und Rückzahlung überraschend und stellt sie nunmehr vor große finanzielle Probleme. Das Vorgehen der Regierung wurde von vielen Betroffenen und Verbänden immer wieder in den Medien kritisiert (z.B. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/corona-soforthilfen-rueckzahlungen-sorgen-fuer-diskussionen). Die bayerische Staatsregierung hat nunmehr beschlossen, „Wenigverdienenden“, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, entgegenzukommen. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger kündigte kürzlich an, dass die Möglichkeit des Erlasses der Rückzahlung für kleine Gewerbetreibende und Soloselbständige besteht.

Als grobe Faustregel ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter EUR 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bzw.  EUR 30.000 (mit Unterhaltspflichtigen) liegt. Dabei werden auch weitere Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen berücksichtigt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn die ermittelten Einnahmen/Einkommen es nicht ermöglichen, eine „fiktive“ Ratenzahlung von EUR 5.000 pro Jahr zu leisten (https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/156-2023/).

Ein Erlass kann (spätestens) ab 1. Juni online beantragt werden. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden können, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Auch die Ratenzahlungen können (spätestens) ab 1. Juni über die Online-Plattform beantragt werden.

Um eine Strafbarkeit zu vermeiden, sollten die Betroffenen jedoch in jedem Fall bis zum 30.06.2023 ihre Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erfüllen. Wird eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet, kann dies – unabhängig davon, ob die Rückzahlung erlassen wird oder nicht – eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) begründen.

Auch der Berater sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob seinerseits bei Erkennen der Überzahlung eine Anzeigepflicht besteht, wenn der Mandant keine Korrektur vornimmt und die Subvention nicht zurückgezahlt wird. Im Grundsatz wird dies zu verneinen sein, wenn der Berater nicht selbst bei der Beantragung aktiv mitgewirkt hat. Anderseits sind die Grenzen zur strafbaren Beihilfe in der Praxis fließend und es bleibt die Frage, ob eine Mandatsniederlegung unter bestimmten Umständen angezeigt sein kann. Der Subventionsbetrug ist seit 1.8.2021 auch taugliche Vortag für die Geldwäsche. Insoweit muss sich der Berater auch Gedanken über seine eigene Geldwäscheprävention machen, wenn der Mandant Gelder mittels Betrug erhält oder nicht zurück zahlt.