Preisgelder im Rahmen von Reitturnieren ggf. umsatzsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (09.02.2023, C-713/21) hat sich aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs (27.07.2021, V R 40/20) mit der Frage beschäftigt, ob Preisgelder, die im Rahmen von Reitturnieren gewonnenen wurden, der Umsatzsteuer unterliegen.

Rein rechtlich war fraglich, ob ein umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es sich um eine steuerbare Dienstleistung gegen Entgelt handelt, wenn der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde eine einheitliche Leistung erbringt, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht und der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder abtritt.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Vergütung – also Preisgeld – besteht. Denn das Preisgeld ist der tatsächliche Gegenwert zu der Gesamtheit der erbrachten Leistung. Nicht relevant ist, ob eine Ungewissheit im Hinblick auf den Anfall einer Vergütung, bzw. das Preisgeld, besteht.

Nicht von diesem Urteil betroffen sind Eigentümer, die an Turnieren teilnehmen – jedenfalls soweit sie Privatpersonen sind.

Für Eigentürmer, Profis bzw. weitere Dienstleister ist diese Entscheidung ein Meilenstein. Es gilt Verträge bzw. die tatsächliche Handhabe zu prüfen.