Strafbarkeitsrisiken des Steuerberaters bei Beantragung von Corona-Soforthilfemaßnahmen

Im Rahmen der Corona-Soforthilfemaßnahmen müssen sich Antragsteller seit „Überbrückungshilfe I“ der Hilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten uä. bedienen.

Häufig ist sich die beratende Praxis hierbei nicht bewusst, dass bei der Antragstellung auch für den Berater täterschaftliche Strafbarkeitsrisiken im Raum stehen. Vor allem der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist immanent, da für die Tatbestandsverwirklichung bereits leichtfertiges (grob fahrlässiges) Handeln genügt.

Macht also ein Steuerberater beispielsweise bei der Umsatzprognose leichtfertig Falschangaben, so ist der Straftatbestand bereits erfüllt.

Um eine Strafbarkeit zu vermeiden, ist auf Beraterseite eine umfassende Dokumentation dringend angezeigt.

Strafbarkeitsrisiken stehen auch im Raum, wenn dem Berater im Nachhinein auffällt, dass die gemachten Angaben nicht der tatsächlichen Lage entsprochen haben.

 

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